Lexikon

Oftmals bedürfen in der Schadenbegutachtung und Bewertung eingesetzte Begrifflichkeiten einer näheren Erklärung. Diesem möchten wir im Folgenden nachkommen und die wichtigsten Fachausdrücke erläutern.

 


 

  • Bagatellschaden

    Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche erkannt werden können.

    Bei äußerlich sehr geringem Schadenbild ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren Tausend Euro. In vielen Fällen ist ohne die Demontage von Anbauteilen das ganze Ausmaß des Schadens kaum feststellbar.

    Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Der BVSK empfiehlt ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von 700,– € (inkl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen.


     

  • Haftpflichtschaden

    Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

    Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

    Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten
    (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall
    werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.


     

  • Kaskoschaden

    Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.

    Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

    Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.


     

  • Totalschaden

    Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden).

    Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.

    • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

    • Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

      Eine Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis zur Opfergrenze (130 % des Wiederbeschaffungswertes) möglich, wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze bleibt.

    • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.


     

  • Nutzungsausfall

    Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw.

    Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle Sanden, Dannen, Küppersbusch entnommen werden.


     

  • Wiederbeschaffungswert

    Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

    Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.


     

  • Restwert

    Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräusserung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

    Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

    Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.


     

  • Wertminderung (merkantiler Minderwert)

    Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als vergleichbare Fahrzeuge ohne Vorschäden. Die Offenbarungspflicht eines Schadens hat erheblichen Einfluss auf das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes.

    Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

    In vielen Fällen wird auch nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert feststellbar sein.

     

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